Quo vadis, Deutsche Europapolitik?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Vertrag von Lissabon unter Einschränkungen für verfassungskonform erklärt. Lediglich das Begleitgesetz zu den Rechten von Bundestag und Bundesrat müsse vor der Ratifizierung des Vertrages überarbeitet werden. Das Urteil der Karlsruher Richter lässt jedoch wichtige Fragen unbeantwortet. Ein Kommentar von Fabian Wiencke
Das Gericht begründet seine Entscheidung unter dem Verweis auf Artikel 38 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 des Grundgesetzes und zielt damit auf die Aufgaben der Bundestagsabgeordneten bei der Verwirklichung eines geeinten Europa hin ab. Hier sei dem Grundgesetz bzw. der demokratischen Legitimation der EU-Politik nicht in ausreichendem Maße Genüge getan. Abhilfe müsse durch die stärkere Rückbindung der EU-Gesetzgebung an Bundestag und Bundesrat erreicht werden.
In dieser europapolitischen Aufwertung der bundesdeutschen Volksvertreter kommt ein Verständnis des Verhältnisses der Mitgliedstaaten zur EU zum Ausdruck, das die Bedeutung der europäischen Integration für die demokratische Legitimität auf der nationalen Ebene unterschätzt. Nicht die EU, die im Rahmen des Lissaboner Vertrages immerhin eigene Rechtspersönlichkeit erhalten wird, kann dem Urteil nach demokratische Legitimität erlangen, sondern ausschließlich die Mitgliedstaaten, die diese dann partiell auf die EU übertragen.
Die EU als Bundesstaat?
Besonders deutlich wird diese Sichtweise in der mehrmaligen Bezugnahme des Gerichtes auf eine mögliche bundesstaatliche Ausgestaltung der EU, die es im Sinne des Grundgesetzes zu verhindern gelte. Karlsruhe scheint hierbei zu ignorieren, dass es sich bei der EU weder um einen Staatenbund noch einen Bundesstaat handelt und sich daran auch nach Lissabon nichts ändern soll. Vielmehr kann im Fall der EU von einer Mischform ausgegangen werden, die sich durch eine Zentralisierung der europäischen Institutionen ebenso auszeichnet, wie durch das intergouvernementale Verhandlungssystem der nationalen Regierungen untereinander. Auch in Bezug auf die demokratische Legitimität der EU muss demzufolge sowohl von abgeleiteter mitgliedstaatlicher und eigenständiger EU-spezifischen Legitimität die Rede sein. In dem das Gericht sich einseitig auf die legitimierende Funktion des deutschen Bundestages bzw. des Bundesrates bezieht, wird es diesen Charakteristika demokratischer Legitimität in Deutschland und Europa nicht gerecht.
Dass es auf der EU-Ebene ein Demokratiedefizit aufgrund mangelnder demokratischer Verfahren gibt, soll hier nicht bezweifelt werden. Gerade an diesem Punkt setzt der Vertrag von Lissabon an, in dem die Rechte des Europäischen Parlaments gestärkt, die Entscheidungstransparenz ausgeweitet und so die politischen Zurechenbarkeiten in der EU verbessert werden.
In einer politikwissenschaftlichen Sprache formuliert beleuchten diese Aspekte jedoch nur die Input-Dimension der Problematik, die sich auf die Legitimation der Politik im Rahmen demokratischer Verfahren bezieht. Wichtiger für die Legitimation der EU-Politik ist jedoch vielmehr die Output-Dimension, d. h. die Qualität der politischen Entscheidungen und die Fähigkeit, politische Probleme zu lösen, die auf der nationalen Ebene nicht mehr regelbar sind. Hier spielt die EU eine entscheidende Rolle in der Sicherung der Volkssouveränität der Bundesrepublik, die in ihrer Bedeutung vom Artikel 38 des Grundgesetzes nicht erfasst wird. Um dieser Aufgaben gerecht werden zu können, bedarf es einer institutionellen Ausgestaltung, die einer erweiterten Union der 27 Mitgliedstaaten entspricht. Auch hierzu soll der Vertrag von Lissabon, z. B. durch die Ausweitung des Mehrheitsprinzips im Ministerrat, einen Beitrag leisten.
Auswirkungen auf die Entscheidungsfähigkeit im Rat?
Indem das Verfassungsgericht nun die Gestaltungsspielräume der Bundesregierung im Rat der EU einschränkt und enger an die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bindet, wird die genannte Problemlösungsfähigkeit verringert. Wertet man das Urteil als Signal an die anderen EU-Mitglieder, sind die Auswirkungen kaum absehbar. Ein System im Rat, in dessen Rahmen 27 nationale Parlamente vor allen Einzelentscheidungen herangezogen werden müssen, wäre kaum entscheidungsfähig. Als Folge droht ein weiterer Verlust an politischen Handlungsmöglichkeiten, der die gesamte Legitimität der EU in Frage stellt.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes ist demnach paradox: Das grundsätzliche Urteil zum Lissaboner Vertrag wird durch die Hinweise zum Begleitgesetz nicht nur eingeschränkt, sondern in seiner Essenz bedroht. Die Auslegung des Grundgesetzes in der Europapolitik lässt sich kaum mehr aus einer isolierten nationalen Sicht heraus interpretieren.
Das Fehlen einer Perspektive, die eine Bewertung der Rückwirkungen der Integration auf die mitgliedstaatliche Legitimität ermöglicht, wirft die Frage auf, ob das Bundesverfassungsgericht die richtige Instanz darstellt, grundlegende europapolitische Fragen zu beurteilen. Die demokratische Legitimität der Bundesrepublik ist längst in einem Maße mit den Funktionsmechanismen der EU verbunden, das über den Rahmen des deutschen Grundgesetzes hinausweist.
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