Europäische Integration? Ja, aber…
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Vertrag von Lissabon hat viel Staub aufgewirbelt. Nun hat sich der Bundestag auf die Änderung des Begleitgesetzes geeinigt. Wie sich die Positionen in der innerdeutschen Diskussion trotzdem verhärtet haben und was dies über die Zielrichtung der Integration insgesamt aussagt: Von Fabian Wiencke
Das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon soll künftig Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG) heißen und um zwei Mitwirkungsgesetze ergänzt werden. Hierauf einigte sich die große Koalition mit Stimmen von FDP und Grünen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine stärkere Rückbindung der EU-Gesetzgebung an Bundestag und Bundesrat gefordert hatte. Im Kern wird das neue Gesetz zunächst die Rechte des Bundestages im Rahmen europäischer Vertragsrevisionen konkretisieren. Grundsätzlich soll damit klargestellt werden, dass die Übertragung von politischen Kompetenzen auf die EU vom deutschen Bundestag ausgehen muss.
Die europapolitische Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag wird weiterhin nicht mehr aus einer Vereinbarung bestehen, sondern ebenfalls in Gesetzesform geregelt sein (EUZBBG). Ziel ist es hierbei vor allem, die Information der deutschen Abgeordneten in europapolitischen Fragen zu verbessern. Zusätzlich soll ein Gesetz zur Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und den Ländern (EUZBLG) die Mitwirkung des Bundesrates in europapolitischen Fragen stärken. Anders als im Integrationsverantwortungsgesetz, das auf die Revisionen der europäischen Verträge hin abzielt, wird die Regierung jedoch im Rahmen der Mitwirkungsgesetze nicht zwingend an die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat gebunden.
Grundlegende Differenzen trotz Einigung
Die relativ problemlos erscheinende Einigung im Bundestag sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich grundsätzliche Differenzen in Bezug auf die weitere Ausgestaltung der EU herausgebildet haben. Diese werden im Unterschied zum früheren Verlauf der Integration zunehmend von einer breiten Öffentlichkeit diskutiert.
Im aktuellen Fall hatte zunächst die CSU einen Forderungskatalog vorgelegt, der sich auf die bundesrepublikanische Souveränität bezieht und unter anderem die Beibehaltung eines deutschen Vetorechtes bei Ratsentscheidungen sowie Volksabstimmungen vor der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten beinhaltete. Die demokratische Selbstbestimmung des deutschen Souveräns müsse auf diesem Weg nach Verabschiedung des Vertrages von Lissabon geschützt werden. Ähnlich argumentierten die Linkspartei sowie Teile der Zivilgesellschaft.
Im Gegenzug forderten 35 hochrangige Richter und Juraprofessoren in einer Denkschrift die Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorlage europarechtlicher Fragen vor den europäischen Gerichtshof. Die Juristen, unter ihnen die Bevollmächtigten des deutschen Bundestages im Lissabon-Verfahren, Ingolf Pernice und Franz Mayer, betonten die Gefahr eines Justizkonfliktes zwischen Deutschland und der EU. Das Bundesverfassungsgericht strebe hiernach im Rahmen seines Urteils die Aufkündigung des Kooperationsverhältnisses mit dem Europäischen Gerichtshof zugunsten der eigenen Kompetenzen an.
Nationale Souveränität oder Demokratisierung der EU?
Die Diskussion macht deutlich, dass es um mehr geht, als die bloße Überarbeitung des Begleitgesetzes. Auch wenn die europäische Integration von allen Beteiligten generell bejaht wird, zeigen sich doch sehr unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf den grundsätzlichen Charakter der Union.
Die Argumentation des Verfassungsgerichtes sowie der Kritiker des Vertrages von Lissabon setzen dabei klar auf die Souveränität der Mitgliedstaaten. Es entsteht der Eindruck, dass die Integration an einen Punkt gelangt ist, von dem aus weitere integrative Schritte nur sehr begrenzt möglich sind. Vielmehr ist es das Ziel, demokratische Mitbestimmungsrechte wieder fester auf der nationalen Ebene zu verankern und Antworten auf wichtige politische Fragen grundsätzlich den nationalen Parlamenten zu überlassen.
Mit dieser Argumentation einher geht die Abkehr von einer Perspektive, die der EU einerseits demokratisches Potential zuerkennt sowie andererseits die weitere Vergemeinschaftung von Politikbereichen für notwendig erachtet. Nicht nur die künftige Ausweitung der Mitbestimmungsrechte des Europäischen Parlamentes spielt demnach eine untergeordnete Rolle. Auch die Bemühungen, Elemente einer gemeinsamen Arbeits- und Sozialpolitik auf EU-Ebene zu institutionalisieren, sind beispielsweise aus dieser Sicht obsolet.
Im Unterschied hierzu ist die Argumentation der Gegenseite als Bekräftigung der demokratischen Eigenständigkeit der EU zu verstehen. Nicht ohne Grund wird von den regierungsnahen Juristen die verpflichtende Vorlage europapolitischer Fragen vor den EuGH empfohlen. So ist der Vorrang des Europarechts vor dem nationalen Recht doch eines der Hauptmerkmale des EU-Systems, das dieses von einer internationalen Organisation unterscheidet. Die einseitige Beschränkung auf die Mitgliedstaaten, wenn es um die Möglichkeiten demokratischer Legitimation geht, wird aus dieser Sicht dem Potential der EU nicht gerecht. Weiterhin stehen funktionale Überlegungen im Raum. Für die Nationalstaaten ergibt sich hiernach die Chance, im Rahmen der EU-Gesetzgebung politische Souveränität zurück zu gewinnen, die national, vor dem Hintergrund globalisierter Wirtschaftsprozesse, bereits verloren ist.
Finalität der Europäischen Union?
Im Fokus befinden sich demnach grundsätzlich unterschiedliche Sichtweisen, die die Zielrichtung der Integration betreffen. Die Entscheidung des Bundestages stellt einen Kompromiss dar, indem sowohl die Mitwirkungsrechte der deutschen Parlamentarier gestärkt und zugleich europapolitische Spielräume der Regierung beibehalten werden. Nichtsdestotrotz zeigt sich ihm Rahmen der Diskussion einmal mehr der Graben zwischen Befürwortern und Skeptikern der Integration, der nicht nur in Deutschland sondern in ganz Europa weiterhin vorherrscht.
Parallel nehmen die politischen Probleme, die von außen an die EU und ihre Mitgliedstaaten herangetragen werden, an Brisanz zu. Der Umgang mit den Folgen der Finanzkrise, die Bewältigung der Kriege in Afghanistan und im Irak sowie der Schutz des europäischen Sozialmodells, um nur einige zu nennen, verlangen nach einem europäischen Konsens. Der Bundestag hat mit der Einigung auf die neuen EU-Gesetze den Weg nach Lissabon frei gemacht. Die Frage nach der Finalität der EU bleibt jedoch kontrovers und wird weder durch den Lissabonner Vertrag, geschweige denn durch die Verabschiedung des deutschen Begleitgesetzes beantwortet.
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Recht ist ein Band, dass den Alltag rationalisiert. So ist es gut und senkt die ökonomischen Transaktionskosten. Aber in der hohen Politik passiert nichts mehr. Der europäische Rat entscheidet autonom, intergouvernemental. Es ist aber auch so, dass keine nationale Öffentlichkeit das anders will. Finalität gibt es bei einem solchen Prozess nicht, und das ist gut so.
Das Begleitgesetz bezieht sich nur teilweise auf den Europäischen Rat.
Wichtiger ist die alltägliche Arbeit der Regierungen im Ministerrat und deren
Rückkopplung auf die nationale Ebene.
Es ist inzwischen klar, dass der “permissive Konsens” keinen Bestand mehr hat.
Die negativen Referenden zur Verfassung, inkl. der intensiven öffentlichen Diskussion,
machen dies deutlich. Die nationalen Öffentlichkeiten zeigen demnach durchaus
europapolitischen Willen.
Eine Finalität widerspricht dem prozesshaften Charakter der EU und wird kaum erreichbar sein,
das sehe ich ähnlich. Es ist jedoch, neben den wirtschaftlichen Interessenlagen, eine der Triebfedern
der Integration, dass Idealbilder der EU vorherrschen und verfolgt werden. Hierfür ist zumindest die
Vorstellung einer Zielrichtung unerlässlich.