Völkerrechtliche Konsequenzen aus 9/11
Magne Frostad gibt eine Einführung in die völkerrechtlichen Begrifflichkeiten ius ad bellum und ius in bello und die Dynamiken, die in diesen beiden Feldern seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 bestehen. Von Michael Bauer
"September 11 changed everything", so lautet ein Gemeinplatz, der sich mit Bezug auf die internationale Politik oftmals vernehmen lässt. Magne Frostad widmet sich in seiner Dissertation Jus in bello after September 11, 2001 den völkerrechtlichen Veränderungen, die in der Folge von 9/11 entstanden sind. Im Speziellen befasst er sich dabei zunächst mit dem Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, in dem das Recht auf Selbstverteidigung als ius ad bellum, also Recht zur Führung eines Krieges, verbrieft ist. Hier zeigt sich eine Neuinterpretation, da der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1368 und 1373 ausdrücklich klar gestellt hat, dass Artikel 51 in Reaktion auf die Anschläge des 11. Septembers greift.
Bis dato war internationaler Terrorismus lediglich als völkerrechtlich weniger folgenreiche "Bedrohung des Friedens" eingestuft worden, das Recht auf Selbstverteidigung war auf staatliche Angriffe beschränkt. Mit dieser Neuinterpretation des Artikels 51 wird dem Terrornetzwerk al-Qaida im völkerrechtlichen Sinne eine partielle internationale Personalität zuerkannt. Andererseits kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass jeder internationale Terrorakt das Recht auf Selbstverteidigung aktiviert. In ähnlicher Weise wie nicht jede bewaffnete Operation eines Staates gegen einen anderen den in Artikel 51 geforderten Tatbestand eines "bewaffneten Angriffs" erfüllt, greift das Recht auf Selbstverteidigung auch nur nach einem Terroranschlag, der kriegsähnliche Zerstörungen hervorruft, wie dies bei 9/11 der Fall war.
Für nicht unerhebliche völkerrechtliche Probleme dürfte zudem die Frage sorgen, wie dem Recht auf Selbstverteidigung gegen eine terroristische Organisation in der Praxis nachgegangen werden soll. Falls militärische Operationen gegen al-Qaida auf dem Territorium eines Drittstaates durchgeführt werden, so würden sie zwangsläufig gegen die Souveränitätsrechte dieses Staates verstoßen.
Vom ius ad bellum zum ius in bello
Kommt in Reaktion auf die Anschläge vom 11. September also das ius ad bellum zum Tragen, so könnte man meinen, dass damit gleichzeitig das ius in bello aktiviert würde, also die rechtlichen Normen der Kriegsführung, samt Regelungen zur Neutralität und für den Umgang mit Kriegsgefangenen. Aber gerade dies wird zumindest in Teilen seitens der amerikanischen Regierung bestritten. Und in der Tat ist der Zusammenhang, der aus völkerrechtlicher Sicht zwischen ius ad bellum und ius in bello besteht, keineswegs so umfassend und klar. Besonders deutlich wird dies an den Regelungen hinsichtlich des Status des Kombattanten, einer Person, die legaler Weise an Kampfhandlungen teilnehmen, und daher nach Gefangennahme für sich den Kriegsgefangenenstatus reklamieren darf.
Frostad nimmt hier eine umfangreiche Darstellung der historischen Entwicklung dieses Begriffs vor. Dabei wird deutlich, dass der Kombattantenstatus ursprünglich an enge Kriterien geknüpft war, die nur von Angehörigen staatlicher Armeeverbände erfüllt werden konnten. Selbst in der heute gängigen großzügigeren Lesart, bei der das Augenmerk vor allem darauf liegt, dass zumindest nicht der Versuch vorliegen darf, sich als Zivilist zu tarnen und dass die zentralen Vorgaben des Kriegsrechts Beachtung finden, d.h. dass nicht wissentlich und absichtlich zivile Ziele angegriffen wurden, ist es kaum möglich einen Kombattantenstatus für Terroristen zu erkennen. Gerade der letzte Punkt, die Beschränkung auf militärische Ziele, wird von al-Qaida ja weitgehend ins Gegenteil verkehrt. Die Anschläge sollen Angst und Schrecken verbreiten – ein Effekt, den sich viel eher erzielen lässt, wenn man bei seinen Angriffen willkürlich alles und jeden zum Ziel macht.
Kein Kriegsgefangenenstatus, aber…
Aus völkerrechtlicher Sicht, so legt Magne Frostad dar, ergibt sich also kein Kombattantenstatus für al-Qaida – woraus sich jedoch keineswegs folgern lässt, dass der amerikanische Umgang mit Gefangenen im War against Terrorism richtig ist. Sieht man von den politisch-moralischen Kosten für die Supermacht ab, so senkt die US-Praxis beispielsweise die Anreize aus der Terrororganisation auszusteigen. Überdies hat ja auch der Supreme Court in Urteilen in den Jahren 2004 und 2006; also nach Erscheinen des Buches, eine veränderte Behandlung der Gefangenen in Guantanamo gefordert. Diesen muss demnach zwar kein Kriegsgefangenenstatus gewährt werden, Mindeststandards der Genfer Konventionen und grundlegende Prinzipien des amerikanischen Rechts müssen jedoch auch für sie gelten.
Aus einer genuin juristischen Perspektive hat Magne Frostad einen interessanten Beitrag zur Debatte um die Folgen des 11. September für die internationalen Beziehungen geleistet. Dabei fundiert er seine in juristischem Vokabular gefasste Analyse aktueller Gegebenheiten mit einer ausführlichen Darstellung der historischen Entwicklung zentraler Aspekte des Völkerrechts. Etwas unübersichtlich ist leider die Gliederung, die bis in die sechste Ebene (2.2.5.2.2.1. usw.) geht, was es einem nicht gerade erleichtert, einen Überblick über die Struktur des Buches zu gewinnen.
Ebenfalls schade ist, dass Einleitung und Resümee äußerst kurz und unbestimmt ausfallen. Hier hätte man sich klarer formulierte Forschungsfragen bzw. eine umfassendere Präsentation von Ergebnissen gewünscht. Überwindet man diese Zugangshürden, so kann das Buch, das vor allem für Völkerrechtler und Politikwissenschaftler interessant sein dürfte, inhaltlich allerdings weitgehend überzeugen.
Magne Frostad,
Jus in bello after September 11, 2001, The relationship between jus ad bellum and jus in bello and the requirements for status as prisoner of war,
2005, Nomos Verlag, Baden-Baden,
212 S., ISBN 3-8329-1179-0, 39,00 Euro
Die Bildrechte liegen beim Nomos Verlag. Der Verlag im Internet.
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