Gesetze ohne Wirkung
Yeşim freute sich riesig, als sie im Oktober 2004 endlich ihr Diplom in den Händen hielt. Nun galt es für die frisch gebackene Diplompsychologin auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dieses Unterfangen ist ohnehin nicht einfach und für eine blinde Frau mit türkischem Migrationshintergrund erst recht nicht. Von Samuel Müller
Nach mehr als zwanzig Bewerbungen um eine Promotionsstelle gab Yeşim ihren Wunsch, in die Wissenschaft zu gehen, vorerst auf. Mit so viel Widerstand gegen eine blinde Bewerberin hätte sie nicht gerechnet. Ihre Jobsuche entpuppte sich als ein Beispiel für strukturelle Diskriminierung par exellence. Kann das derzeit viel diskutierte Anti-Diskriminierungsgesetz Abhilfe schaffen?
Als in Deutschland geborenes Kind einer türkischen Arbeiterfamilie mit zwei ebenfalls blinden Geschwistern wurden Yeşim von Haus aus keine besonderen Qualifikationschancen mitgegeben. Trotzdem gelang es ihr – im Gegensatz zu vielen anderen Kindern ausländischer Herkunft – eine hervorragende Ausbildung abzuschließen. Ihre Blindheit spielte dabei ironischerweise eine wesentliche Rolle, denn Yeşim besuchte so eine Integrationsschule, das Fichtenberggymnasium in Berlin-Steglitz, das von ausländischen Schülern eher selten frequentiert wird. Schülerinnen wie Yeşim, die blind oder sehbehindert sind, werden in den regulären Unterricht integriert. Die Geräusche einer Punktschriftmaschine für Blinde gehören hier zum Unterricht dazu.
Nach bestandenem Abitur war es für Yeşim selbstverständlich, ein Psychologiestudium an der Freien Universität Berlin zu beginnen. Auch während ihres Studiums wurde sie von der Servicestelle für Blinde und Sehbehinderte sowie einer Studienhelferin gut unterstützt. “Es war einfach gut zu wissen, dass es immer jemanden gab, den ich anrufen konnte. Dadurch habe ich mir dann auch viel mehr alleine zugetraut”, so Yeşim. Schon bald arbeitete sie selbst als studentische Hilfskraft für die Servicestelle. Bis dahin schien das deutsche Sozialsystem gut zu funktionieren. Die Suche nach einer Promotionsstelle ließ Yeşim jedoch deutlich spüren, dass sie blind, also laut Gesetz schwerbehindert ist.
Gesetze, die keiner kennt?
Trotz Artikel 3, Absatz 3 GG und Sozialgesetzbuch spielen Abstammung und Behinderung für deutsche Universitäten anscheinend eine benachteiligende Rolle bei der Besetzung offener Stellen. Zwar schreibt das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX), Paragraph 82, für den öffentlichen Dienst vor, dass Schwerbehinderte zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen, wenn nicht offensichtlich ist, dass ihnen die fachliche Eignung fehlt. Eingeladen wurde Yeşim bei mehr als 20 bundesweiten Bewerbungen jedoch nur zu einem einzigen Gespräch. So scheint es, als sei dieses Gesetz weithin unbekannt.
Aus der Enttäuschung heraus und die Eigeninitiative gewöhnt, forschte Yeşim bei einigen Universitäten nach, warum trotz dieser Regelung kein Vorstellungsgespräch zustande gekommen war. Dabei musste sie bedrückende Erfahrungen machen: Während sich ein Professor immerhin von sich aus telefonisch bei ihr meldete und erklärte, dass er zwar wüsste, dass er sie eigentlich einladen müsste und dies auch tun könnte, die Anforderungen an sie als Blinde aber vermutlich nur schwer zu bewältigen wären, reagierten die anderen potentiellen Arbeitgeber eher verwundert, abweisend oder bevormundend auf Yeşims Nachfragen.
So lernte sie auch zynischerweise, dass sie ihre Doktorarbeit im Rahmen eines Projekts zur sozialen Diskriminierung besser nicht an einer ostdeutschen Universität schreiben solle. Zum einen beständen Zweifel an ihrer Qualifikation, zum anderen erklärte ihr ein Professor, dass seine Stadt auf Grund der ausgeprägten Rechtsradikalität kein geeignetes Pflaster für eine Ausländerin sei. Dass die deutsche Sozialgesetzgebung wirkungslos blieb, war enttäuschend, aber mit dieser Form der Bevormundung hätte Yeşim nicht im Entferntesten gerechnet.
Auch die Reaktionen der Behindertenbeauftragten der Universitäten zeigen, dass die Sozialgesetzgebung an verkrusteten Strukturen scheitert. Trotz Paragraph 81, SGB IX, der bestimmt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung seiner Institution über eingegangene Bewerbungen von Schwerbehinderten unterrichten muss, war dies in Yeşims Fall nicht geschehen. “Ich dachte, die Vertretungen werden dann sowieso informiert”, so Yeşim. Doch als sie sich nach ihrer Bewerbung erkundigte, stieß sie erneut auf Ablehnung und Unverständnis. Statt sich für die Bewerberin einzusetzen wurde ihr unter anderem entgegengehalten: “Sie können ja darauf bestehen, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden.” …aber Sie können es auch lassen?, fragte sich Yeşim.
Wie steht es um ein deutsches Anti-Diskriminierungsgesetz?
Es ist also höchste Zeit für eine eindeutige Gesetzgebung und echte Möglichkeiten für Betroffene, sich vor Diskriminierung zu schützen. Die EU-Richtlinien fordern unter anderem den gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft oder Geschlecht. Das deutsche Anti-Diskriminierungsgesetz bezieht weitere Faktoren mit ein, für die sich vor allem die Grünen einsetzen. Dazu zählen sexuelle Identität, Religion, Weltanschauung und eben Behinderung.
Doch schon im Februar sprachen sich die unionsgeführten Länder im Bundesrat gegen eine Ausweitung des Anti-Diskriminierungsgesetzes aus. Die Opposition will an EU-Richtlinien nur umsetzen, was unbedingt nötig ist und lehnt so den Diskriminierungsschutz von behinderten Menschen im Zivilrecht ab. Als Argumente werden angeführt, dass durch das Gesetz ein immenser Bürokratie-Aufwand verursacht wird: Der zusätzliche bürokratische Aufwand kann durch die Umkehr der Beweislast entstehen, da Vermieter, Arbeitgeber etc. zur Absicherung vor möglichen Anklagen umfangreiche Archive mit den Bewerbungsunterlagen und Gesprächsprotokollen von abgelehnten Bewerbern anlegen müssten. Durch diese Regelung muss nämlich nicht das Opfer von Diskriminierung nachweisen, dass es zu einer solchen kam, sondern der Beklagte muss nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Diese Abweichung stellt einen Sonderfall im Justizwesen dar, der von Seiten der EU aber so begründet wird, dass die Opfer von Diskriminierung kaum in der Lage seien, Beweise vorzulegen, die beispielsweise im Besitz des Arbeitgebers sind.
Mutwillige Klagen scheinen dennoch unwahrscheinlich, da der Kläger im Fall der Niederlage die Prozesskosten trägt. Eine Prozessflut ist außerdem deshalb nicht zu erwarten, da nur bei der eher selten stattfindenden, offenen Diskriminierung, Klagen eingereicht werden. Auch vergleichbare Regelungen in den USA haben der Wirtschaft nicht geschadet, auch dort kam es nicht zu einem reihenweisen Einklagen von abgewiesenen Bewerbern.
Der bisher über verschiedene Gesetze bestehende Schutz vor Diskriminierung greift nicht, so dass das neue Gesetz sinnvoll ist, da es schärfere Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten für die Betroffenen schaffen würde. Betroffene sollen durch dieses Gesetz die Möglichkeit erhalten, leichter auf Entschädigung oder Schadensersatz klagen zu können, denn neben einem Beauftragten des Bundes für Anti-Diskriminierung sollen weitere Einrichtungen geschaffen werden, an die sich Betroffene wenden können.
Yeşim hat inzwischen eine Stelle als Beraterin und Coach im Zentrum für Arbeit angenommen, wo sie Schwerbehinderte und Langzeitarbeitslosen auf ihrem Weg zurück in das Berufsleben betreut. Ihre Promotion muss erst einmal warten.
Weiterführende Links:
Behindertenbeauftragter des Bundes: http://www.behindertenbeauftragter.de/
Die Bildrechte liegen bei “Eltern helfen Eltern“.
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