L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008
- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat gestern ein nicht gesondert im Grundgesetz genanntes "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme"
formuliert. Dieses basiert auf dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Dieses höchstrichterlichen Urteil besagt, dass die Online-Durchsuchung stets einer richterlichen Anordnung bedarf und nur dann zulässig ist, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut besteht". Das Aus für den
Bundestrojaner und die
Online-Durchsuchung bedeutet das aber nicht. Die Richter heben jedoch heraus, dass bei der Infiltrierung von Computersystemen vor allem die Privatsphäre der Eigentümer gewahrt werden muss. Wie und ob das einfach möglich ist bleibt
fraglich.
Ebenso fraglich ist es, warum es wiedermal erst das Bundesverfassungsgericht ist, dass für die Wahrung der bürgerlichen Freiheitsrechte eintritt und nicht schon die eigentlichen Repräsentanten des Volkes in Berlin?
Mehr zur gestrigen Urteilsverkündung auf
netzpolitik.org.